Weiterverwendungspflicht. Was bedeutet das denn bitte?
Juni 26, 2018
Weiter… wie bitte? Das komplizierte Wort ‚Weiterverwendungspflicht‘ klingt eher unsympathisch. Gleich stellt man sich eine Person mit erhobenem Finger vor, die etwas unangenehmes oder nerviges von dir als Lehrling verlangt. In Wirklichkeit steckt hinter diesem Begriff allerdings eine sehr praktische Regelung, die dich als Lehrling schützt.
- Die Weiterverwendungspflicht verpflichtet deinen Lehrbetrieb, dich nach deiner Lehrzeit noch drei Monate in seinem Betrieb zu behalten.
- Wenn du weniger als die Hälfte der Lehrzeit im Lehrbetrieb warst, dann dauert die Weiterverwendungszeit nur 1,5 Monate.
- Damit es nicht zu Missverständnissen kommt: Du kannst diese drei beziehungsweise 1,5 Monate in Anspruch nehmen; du musst das aber nicht tun. Wenn du schon früher einen anderen Job findest oder vielleicht gar nicht mehr in diesem Betrieb bleiben willst, kannst du nach deiner Lehrzeit zu jeder Zeit aufhören dort zu arbeiten.
- Wenn du die Weiterverwendungszeit in Anspruch nimmst und dich dann doch umentscheidest, dann musst du die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Diese ist unter anderem im Kollektivvertrag festgehalten. Kündige dann auch bitte schriftlich.
- Es gibt einige Branchen, die laut Kollektivvertrag zu einer noch längeren Weiterverwendungszeit verpflichtet sind. Im Handel sind es beispielsweise fünf Monate.
- Absolvierst du deine Lehrabschlussprüfung vor dem Lehrzeitende, dann endet das reguläre Lehrverhältnis am Sonntag nach der Prüfung. Die Weiterverwendungszeit beginnt am darauf folgenden Montag.
- Wenn du die Lehrabschlussprüfung nach dem Lehrzeitende machst, dann beginnt die Weiterverwendungspflicht nach dem in deinem Vertrag festgehaltenen Lehrzeitende.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass die Weiterverwendungspflicht eingeführt wurde, damit Lehrlinge nach dem Lehrabschluss genug Zeit haben, sich einen Job zu suchen. Vielleicht hast du deinen Chef aber auch während der Lehre so von dir überzeugt, dass er dir ein Jobangebot macht. Falls du noch weitere Infos zur Weiterverwendungspflicht benötigst, dann kannst du dich auch an die Arbeiterkammer wenden.
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